Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2014, Az.: 2 StR 17/14
Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung mehrere Beweisanträge des Angeklagten wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20884
Aktenzeichen: 2 StR 17/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

BGH, 22.07.2014 - 2 StR 17/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Beweistatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Beschlüsse, mit denen die Strafkammer mehrere Beweisanträge des Angeklagten wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat die Ablehnung allein mit der inhaltsleeren Aussage begründet, die unter Beweis gestellte Tatsache lasse keinen zwingenden, sondern nur einen möglichen Schluss zu, und dabei versäumt, darzulegen, dass und aus welchem Grund sie diesen möglichen Schluss nicht ziehen will.

Der Revision ist gleichwohl der Erfolg versagt, weil das Urteil hier nicht auf diesem Rechtsfehler beruht.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.