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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2014, Az.: 5 StR 249/14
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19205
Aktenzeichen: 5 StR 249/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 16.01.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwerer Raub u.a.

BGH, 16.07.2014 - 5 StR 249/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner.

Basdorf

König

Dölp

Schneider

Sander

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