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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2014, Az.: 5 StR 200/14
Anwesenheitspflicht von Verteidiger und Angeklagtem weärend der Plädojers von Staatsanwaltschaft und Nebenklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19200
Aktenzeichen: 5 StR 200/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 12.11.2013

Fundstellen:

NJW 2014, 8

NJW 2014, 2807-2808

NStZ-RR 2014, 5

NStZ-RR 2014, 381

wistra 2015, 35

Verfahrensgegenstand:

Bestechung

BGH, 16.07.2014 - 5 StR 200/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2013, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - jedenfalls mit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg.

2

Die Revision trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vor, dass die Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung nicht anwesend waren. Beide Verteidiger hatten während des Plädoyers des Staatsanwalts für "wenige Minuten" den Sitzungssaal verlassen. Darüber hinaus waren die Verteidiger und der Angeklagte nach der später stattfindenden Mittagspause nicht pünktlich in den Sitzungssaal zurückgekehrt; dennoch ließ der Vorsitzende die Verteidigerin der wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit Mitangeklagten plädieren. Über eine Dauer von 15 Minuten waren der Angeklagte und seine Verteidiger während dieses Plädoyers nicht anwesend. Eine Heilung der geltend gemachten Verfahrensfehler durch Wiederholung der in der Abwesenheit durchgeführten Verfahrensabschnitte hat nicht stattgefunden. Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger berechtigte den Vorsitzenden nicht, in deren Abwesenheit weiter zu verhandeln.

3

Angesichts dieses Ergebnisses kann dahinstehen, ob auch weitere Verfahrensrügen gemäß der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht erfolgreich gewesen wären, was freilich naheliegt.

Basdorf

König

Dölp

Schneider

Sander

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