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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2014, Az.: 5 StR 299/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. Anrechnung einer in Bulgarien erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19142
Aktenzeichen: 5 StR 299/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 05.03.2014

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.07.2014 - 5 StR 299/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf

König

Dölp

Schneider

Sander

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