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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2014, Az.: 5 StR 280/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19140
Aktenzeichen: 5 StR 280/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 20.12.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 15.07.2014 - 5 StR 280/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass regelmäßig kein Anlass besteht, Feststellungen zum Lebenslauf eines Angeklagten aus gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteilen wörtlich zu zitieren.

Basdorf

König

Dölp

Schneider

Sander

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