Beschl. v. 10.07.2014, Az.: III ZB 12/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 21.01.2014 - AZ: 303 S 13/13
AG Hamburg-Barmbek - 03.02.2012 - AZ: 818 C 15/11
Rechtsgrundlagen:
§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO
§ 575 Abs. 1 S. 1 ZPO
BGH, 10.07.2014 - III ZB 12/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2014 - 303 S 13/13 - wird verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.860 € festgesetzt.
Gründe
Der Senat legt die Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2014 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom 21. Januar 2014 aus, durch den die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts H. -B. vom 3. Februar 2012 als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft, erweist sich jedoch als unzulässig. Sie ist nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Durch den Eingang der Beschwerdeschreiben beim Amts- beziehungsweise Landgericht H. konnte die Frist nicht gewahrt werden. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Schlick
Reiter
Seiters
Wöstmann
Herrmann
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