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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2014, Az.: 2 ARs 95/14
Verbindung mehrerer Verfahren bei Sachdienlichkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20058
Aktenzeichen: 2 ARs 95/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin - Tiergarten - AZ: 223 Js 2180/12

AG Witten - AZ: 9 Ls 471 Js 146/13 AK 108/13

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 09.07.2014 - AZ: 2 AR 67/14

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 09.07.2014 - 2 ARs 95/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 2014 gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Das bei dem Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - rechtshängige Verfahren 223 Js 2180/12 wird mit dem bei dem Amtsgericht Witten - Schöffengericht - rechtshängigen Verfahren 9 Ls 471 Js 146/13 AK 108/13 verbunden.

Gründe

1

Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage des Schöffengerichts Witten beantragte Verbindung ist nach dortiger Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 27. Dezember 2013 zulässig.

2

Die Verbindung der jeweils wegen Betrugstaten der Angeklagten geführten Verfahren ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung sachdienlich.

Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten P. R. , die den Grund für die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht Tiergarten an das Amtsgericht Witten bildet.

Fischer

Zeng

Eschelbach

Krehl

Schmitt

alt: 2 AR 67/14

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