Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.2014, Az.: I ZB 29/14
Erinnerung eines Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19122
Aktenzeichen: I ZB 29/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 10.03.2014 - AZ: 9 T 90/14

AG Dortmund - 17.12.2013 - AZ: 245 M 1613/13

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 2 GKG

§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG

BGH, 03.07.2014 - I ZB 29/14

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014 (Kassenzeichen 780014120134) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit seiner Eingabe vom 14. Mai 2014 wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 6. Mai 2014 über 60 €.

2

II. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

3

III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

4

1. Die angesetzte Gebühr ist in der angegebenen Höhe von 60 € gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit Beschluss des Senats vom 30. April 2014 als unzulässig verworfen worden ist.

5

2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 30. April 2014 kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3).

Büscher

Schwonke

Koch

Kirchhoff

Schaffert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.