Beschl. v. 02.07.2014, Az.: 5 StR 276/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 06.02.2014
BGH, 02.07.2014 - 5 StR 276/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80]).
Basdorf
Bellay
Berger
Schneider
Sander
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