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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.2014, Az.: 3 StR 175/14
Verwerfung einer Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 26.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19246
Aktenzeichen: 3 StR 175/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 17.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

gefährliche Körperverletzung

BGH, 26.06.2014 - 3 StR 175/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. September 2013 werden verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft und die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Nebenklägers beanstanden die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines tateinheitlich hinzutretenden versuchten Tötungsdelikts. Die Staatsanwaltschaft ist zudem der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung verneint.

2

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

3

Die Rüge des Nebenklägers, sein Antrag vom 2. September 2013 auf Vernehmung weiterer Zeugen sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Landgericht die unter Beweis gestellten Tat-sachen in dem ablehnenden Beschluss ohne Rechtsfehler (auch) als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung erachtet hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Becker

Gericke

Mayer

Schäfer

RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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