Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: 2 AR 81/14
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: 2 AR 81/14
Maßgeblichkeit des faktischen Aufenthaltsortes und nicht der Meldeanschrift eines Jugendlichen für die Zuständigkeit des Gerichts
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl
BGH, 26.06.2014 - 2 AR 81/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Ulm zuständig.
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