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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: 2 AR 81/14
Maßgeblichkeit des faktischen Aufenthaltsortes und nicht der Meldeanschrift eines Jugendlichen für die Zuständigkeit des Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20115
Aktenzeichen: 2 AR 81/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§12 Abs. 2 StPO

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 26.06.2014 - AZ: 2 ARs 114/14

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 26.06.2014 - 2 AR 81/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Ulm zuständig.

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