Beschl. v. 25.06.2014, Az.: 1 StR 106/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 04.12.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verbotene Marktmanipulation
hier: Gegenvorstellung
BGH, 25.06.2014 - 1 StR 106/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2012 hinsichtlich der Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 27. Mai 2014, mit der er - u.a. gestützt auf eine Verletzung von (Verfahrens-)Grundrechten des Verurteilten - die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 StR 405/13 mwN).
Es besteht kein Anlass, die Gegenvorstellung entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.
Graf
Jäger
Cirener
Radtke
Mosbacher
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