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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2014, Az.: 1 StR 106/13
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18450
Aktenzeichen: 1 StR 106/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 04.12.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Verbotene Marktmanipulation
hier: Gegenvorstellung

BGH, 25.06.2014 - 1 StR 106/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2012 hinsichtlich der Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 27. Mai 2014, mit der er - u.a. gestützt auf eine Verletzung von (Verfahrens-)Grundrechten des Verurteilten - die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 StR 405/13 mwN).

3

Es besteht kein Anlass, die Gegenvorstellung entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.

Graf

Jäger

Cirener

Radtke

Mosbacher

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