Beschl. v. 24.06.2014, Az.: 2 StR 33/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Fulda - 15.10.2013
Rechtsgrundlage:
BGH, 24.06.2014 - 2 StR 33/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahingehend ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Haftstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl
Ott
Eschelbach
Krehl
Schmitt
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.