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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2014, Az.: 2 StR 33/14
Ergänzung der Urteilsformel bzgl. Anrechnung der in Belgien erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Haftstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18780
Aktenzeichen: 2 StR 33/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Fulda - 15.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 24.06.2014 - 2 StR 33/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahingehend ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Haftstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Appl

Ott

Eschelbach

Krehl

Schmitt

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