Beschl. v. 17.06.2014, Az.: 5 StR 245/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 24.01.2014
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 17.06.2014 - 5 StR 245/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 239a StGB nicht in Erwägung gezogen hat, beschwert ihn nicht.
Sander
Schneider
König
Berger
Bellay
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