Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2014, Az.: 5 StR 235/14
Anrechnung einer in Rumänien erlittenen Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18110
Aktenzeichen: 5 StR 235/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 15.01.2014

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 17.06.2014 - 5 StR 235/14

in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Sander

Bellay

Berger

König

Schneider

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.