Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2014, Az.: V ZR 244/13
Anforderungen an die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18802
Aktenzeichen: V ZR 244/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 20.08.2013 - AZ: 12 U 41/13

BGH, 12.06.2014 - V ZR 244/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsurteil ist allerdings - was die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - in einem Punkt rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Dienstbarkeit nicht mit dem in Satz 1 der Bewilligung bezeichneten Inhalt, dem Verbot in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude eine "Dirnenpension" zu betreiben, aufrechterhalten werden könne. Das widerspricht dem Rechtsgrundsatz, dass das Grundbuch bei einem Wegfall eines unzulässigen Teils einer Eintragung nicht insgesamt unrichtig wird, wenn der bestehen bleibende Teil einer Eintragung den wesentlichen Erfordernissen einer wirksamen Eintragung genügt und von der Einigung der Parteien gedeckt ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1966 - V ZR 182/63, NJW 1966, 1656, 1657, Meikel/ Strack, GBO, 10. Aufl., § 53 Rn. 134).

Dies führt aber nicht zur Zulassung der Revision, weil die angegriffene Entscheidung aus einem anderen Grund richtig ist. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Eintragung im Grundbuch selbst ("beschränkte persönliche Dienstbarkeit wegen Verwendung des Grundstücks für die Stadt ...") dem an die Buchung einer Dienstbarkeit (nach § 1018 oder § 1090 BGB) zu stellenden Mindesterfordernis genügt, wonach es wenigstens einer schlagwortartigen Kennzeichnung des wesentlichen Inhalts des einzutragenden Rechts bedarf (Senat, Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2006 - V ZR 25/06, WM 2006, 2226 Rn. 13; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 8). Das ist hier zu verneinen, weil der Eintragungsvermerk schon nicht die Art der Belastung als Benutzungsdienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 Fall 1 BGB) oder Unterlassungsdienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 Fall 2 i.V.m. § 1018 Fall 2 BGB) erkennen lässt. Selbst wenn man die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dahin versteht, dass eine Nutzungsbeschränkung zugunsten der Stadt Inhalt des gebuchten Rechts sein soll, bleibt vollkommen unbestimmt, welche Nutzungen dem Grundstückseigentümer durch die Dienstbarkeit untersagt sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 €.

Stresemann

Kazele

Czub

Schmidt-Räntsch

Lemke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.