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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.2014, Az.: XII ZB 565/13
Voraussetzungen für die Begründetheit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16834
Aktenzeichen: XII ZB 565/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Rostock - 20.09.2013 - AZ: 11 UF 124/13

AG Ribnitz-Damgarten - 11.04.2013 - AZ: 4 F 254/11 ZA

Rechtsgrundlage:

§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG

BGH, 04.06.2014 - XII ZB 565/13

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

2

Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.

3

Zwar führt die Anhörungsrüge zutreffend aus, der Antragsgegner habe in seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vorgetragen, dass diese Belegpflicht eindeutig zu weit gehe und "ein Verstoß gegen das Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners an seinen Kontoauszügen" sei, und dass er nicht verpflichtet sei, sämtliche Kontoauszüge, die seine Privatperson betreffen, der Antragstellerin zu übersenden.

4

Damit hat der Antragsgegner zwar formal ein Geheimhaltungsinteresse in seinem Einspruch erwähnt. In der Sache fehlt indes jede Begründung, die das Amtsgericht hätte veranlassen können, die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Mit dem pauschalen Vortrag in der Einspruchsschrift hat der Antragsgegner weder ein besonderes Interesse dargetan, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, noch im Ansatz vorgetragen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.

5

Schon weil der entsprechende Vortrag des Antragsgegners offensichtlich unsubstantiiert und damit unerheblich war, brauchte das Amtsgericht ihm entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge nicht die Möglichkeit einzuräumen, ergänzend vorzutragen.

6

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i. V. mit § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).

7

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Guhling

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