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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.2014, Az.: KVR 29/14
Kostentragung eines Betroffenen bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16583
Aktenzeichen: KVR 29/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 24.02.2014 - AZ: VI-2 Kart 4/12 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 78 GWB

BGH, 03.06.2014 - KVR 29/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:

Tenor:

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. Die Beteiligte und die Beigeladenen tragen ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beteiligten und Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000 € festgesetzt.

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

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