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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.2014, Az.: 5 StR 192/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17369
Aktenzeichen: 5 StR 192/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 16.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 03.06.2014 - 5 StR 192/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. September 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bezüglich des Angeklagten H. G. wird die Höhe eines Tagessatzes im Fall 1 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf

Bellay

Berger

König

Dölp

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