Beschl. v. 03.06.2014, Az.: 5 StR 192/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 16.09.2013
Rechtsgrundlage:
BGH, 03.06.2014 - 5 StR 192/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. September 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bezüglich des Angeklagten H. G. wird die Höhe eines Tagessatzes im Fall 1 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Bellay
Berger
König
Dölp
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