Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2014, Az.: IV ZA 11/14
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung i.R.d. Geltendmachung von Krankenversicherungsleistungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15943
Aktenzeichen: IV ZA 11/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 15.11.2012 - AZ: 11 O 237/12

OLG Düsseldorf - 25.02.2014 - AZ: I-4 U 236/12

BGH, 28.05.2014 - IV ZA 11/14

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 28. Mai 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Unter Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs im Übrigen wird dem Kläger für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Gross und Dr. Wessels ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, soweit er die Klaganträge zu 2 und 3b, betreffend Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Krankenversicherungsleistungen im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund, weiterverfolgt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315).

  2. 2.

    Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  3. 3.

    Im Umfang ihrer Ablehnung bieten die Prozesskostenhilfeanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.