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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2014, Az.: 3 StR 453/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16449
Aktenzeichen: 3 StR 453/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Krefeld - 30.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 27.05.2014 - 3 StR 453/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge ist hier nicht zulässig erhoben, da es der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO versäumt hat, die Umstände darzulegen, die den Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung drängten (vgl. KK-Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 52 mwN).

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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