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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.2014, Az.: IX ZR 4/14
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15936
Aktenzeichen: IX ZR 4/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 25.04.2013 - AZ: 10 O 4154/11

OLG München - 17.12.2013 - AZ: 5 U 2068/13

Rechtsgrundlagen:

§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO

§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO

BGH, 15.05.2014 - IX ZR 4/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 15. Mai 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Die Beurteilung, die Beklagte habe keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) und auch sonst den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht gekannt (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), ist das Ergebnis einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt hätte.

2

Danach kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die bisherigen Darlegungen des Klägers erlauben keine sichere Beurteilung, ob es Insolvenzgläubiger gibt, denen es zuzumuten ist, die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aufzubringen.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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