Beschl. v. 15.05.2014, Az.: 2 ARs 93/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Mayen - AZ: 3 BRs 75/11 jug.
AG Essen - 23.06.2010 - AZ: 63 VRJs 24/14
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 15.05.2014 - 2 ARs 93/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 2014
beschlossen:
Tenor:
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen ist für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil des Jugendschöffengerichts Essen vom 23. Juni 2010 verhängten Jugendstrafe zuständig.
Gründe
Die Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Essen für Einleitung der Strafvollstreckung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 JGG. Sie wurde durch die mit Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 erfolgte Übertragung der weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen an den Jugendrichter des Amtsgerichts Mayen nicht berührt. Die nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG zulässige Übertragung beschränkte sich auf diese Entscheidungen und umfasste nicht auch jene Einleitungsbefugnis (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1976 - 2 ARs 347/76, BGHSt 27, 25, 26; Beschluss vom 28. Juli 1986 - 2 ARs 182/86, MDR 1986, 952).
Fischer
Ott
Krehl
Schmitt
Appl
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