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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.2014, Az.: 2 ARs 118/14; 2 AR 86/14
Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an ein anderes Gericht aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Angeklagten nach Erhebung der Anklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18449
Aktenzeichen: 2 ARs 118/14; 2 AR 86/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Steinfurt - AZ: 22 Ds - 73 Js 1750/12 - 210/12 Hw.

AG Rosenheim - AZ: 3a Ds 450 Js 8150/14

StA Münster - AZ: 73 Js 1750/12

StA Traunstein - AZ: 450 Js 8150/14

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 15.05.2014 - 2 ARs 118/14; 2 AR 86/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG dem

Amtsgericht - Jugendrichter - Rosenheim

übertragen.

Gründe

1

1. Die Staatsanwaltschaft Münster hat gegen den jetzt 20jährigen Angeklagten am 20. Juli 2012 eine Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Steinfurt wegen in Westerland/Sylt begangener Straftaten erhoben. Am 20. August 2012 hat das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet. Zu einer auf den 11. Oktober 2012 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschien der Angeklagte nicht.

2

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2014 das Verfahren an das Amtsgericht - Jugendrichter - Rosenheim abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wieder einen festen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Rosenheim hat die Übernahme abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht für gegeben. Das Amtsgericht Steinfurt hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG).

3

2. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendrichter - Rosenheim ist gerechtfertigt.

4

a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. April 2014 zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor. Das Hauptverfahren ist eröffnet. Der Angeklagte hat nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt. Der Abgabe steht hier insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt erneut gewechselt hat und zeitweilig unbekannten Aufenthalts war. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG verlangt nicht, dass der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen Aufenthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2000 - 2 ARs 60/00 mwN).

5

b) Die Abgabe ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig. Die in Westerland/Sylt wohnhaften Zeugen sind bereits durch das Amtsgericht Niebüll kommissarisch vernommen worden. Dem Umstand, dass das abgebende Gericht bereits mit der Sache vertraut ist, kommt hier angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

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