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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2014, Az.: 3 StR 53/14
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei Unklarheiten über einbezogene Strafen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16442
Aktenzeichen: 3 StR 53/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 21.10.2013

Verfahrensgegenstand:

Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.

BGH, 14.05.2014 - 3 StR 53/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 2013 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" (Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren), wegen "vorsätzlicher Körperverletzung" (Einzelstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €) und wegen "fahrlässiger Körperverletzung" (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten) "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15.5.2013 - 60 Cs 7131 Js 28081/13" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Während der Schuldspruch sowie der Ausspruch über die drei Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weil dessen rechtliche Nachprüfung wegen Unklarheiten hinsichtlich der einbezogenen Strafe nicht möglich ist.

3

Die einbezogene Strafe ist nach dem Tenor der angefochtenen Entscheidung dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15. Mai 2013 entnommen. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte strafrechtlich nur einmal in Erscheinung getreten und durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt vom 4. September 2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 2. März 2013 - also nach sämtlichen hier abzuurteilenden Taten) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt worden. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht indes die Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 16. September 2013 in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 40 € einbezogen.

4

Ob der Angeklagte tatsächlich ein weiteres Mal, nämlich nicht nur durch das Amtsgericht Neustadt, sondern zusätzlich durch das Amtsgericht Hannover, verurteilt worden ist und ob ggf. beide Strafen in die hier zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind oder ob es sich insoweit nur um einen Flüchtigkeitsfehler im angefochtenen Urteil handelt, muss der neue Tatrichter prüfen und entscheiden.

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Gericke

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