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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2014, Az.: 2 StR 23/14
Berücksichtigung einer Provokation durch das Tatopfer bei der Strafzumessung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19085
Aktenzeichen: 2 StR 23/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 05.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 213 Alt. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, 14.05.2014 - 2 StR 23/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei seiner Strafbemessung vom Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB ausgegangen. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass Auslöser der spontanen Tat eine Provokation durch das Opfer gewesen sei (UA S. 21), ist aber zur Annahme eines minderschweren Falles erst unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB gelangt. Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB, deren Annahme zur zwingenden Milderung nach § 227 Abs. 2 StGB geführt hätte (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 227, Rn. 11) hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Dies wäre vorliegend aber geboten gewesen. Das Landgericht ist vom Vorliegen einer spontanen Tat ausgegangen, deren unmittelbarer Auslöser Beschimpfungen und Beleidigungen des Angeklagten gewesen sein können (UA S. 6) und die ihren Ausgangspunkt jedenfalls auch in einem tätlichen Angriff des späteren Opfers hatten (UA S. 21). Dies legte eine Prüfung des § 213 Alt. 1 StGB zumindest nahe, insbesondere wenn man - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - davon ausgeht, dass zwischen dem Vorfall im Wohnzimmer und dem zum Tode des Opfers führenden Übergriff im Badezimmer ein "motivationspsychologischer Zusammenhang" bestand (vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1 hingerissen 1 und 2).

3

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Prüfung der Voraussetzungen einen Fall des § 213 StGB angenommen, den Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmals gemildert und eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Fischer

Ott

Krehl

Schmitt

Appl

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