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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2014, Az.: 5 StR 26/14
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen den Beschluss bzgl. der Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15789
Aktenzeichen: 5 StR 26/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt an der Oder - 18.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 07.05.2014 - 5 StR 26/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2013 mit Beschluss vom 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 24. April 2014 Gegenvorstellung erhoben.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05 mwN).

3

Der Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Zudem hat der Angeklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dargetan; mit seinen zum Teil urteilsfremden Erwägungen stellt er lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts neuerlich in Frage.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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