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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2014, Az.: 5 StR 178/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15676
Aktenzeichen: 5 StR 178/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 05.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 07.05.2014 - 5 StR 178/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Die fehlerhaften Strafrahmenbestimmungen haben sich auf die sich an der Untergrenze orientierenden Einzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Sander

Schneider

Dölp

König

Bellay

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