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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2014, Az.: 5 StR 161/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15681
Aktenzeichen: 5 StR 161/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 15.11.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 06.05.2014 - 5 StR 161/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 239a StGB nicht geprüft hat.

Sander

Schneider

Dölp

König

Bellay

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