Beschl. v. 06.05.2014, Az.: 5 StR 161/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 15.11.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 06.05.2014 - 5 StR 161/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 239a StGB nicht geprüft hat.
Sander
Schneider
Dölp
König
Bellay
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