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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 2 ARs 479/13
Zuständigkeit des BGH i.R.d. Gegenvorstellung gegen einen Beschluss zum Akteneinsichtsrecht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17566
Aktenzeichen: 2 ARs 479/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Zugänglichmachen von Gesetzen u.a.

BGH, 30.04.2014 - 2 ARs 479/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Antrag auf "Aktenkopie" wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Gegenvorstellung vom 1. März 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 12. Februar 2014 abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht.

2

2. Für die vom Beschwerdeführer beantragte "Aktenkopie" ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 mwN).

3

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Ott

Eschelbach

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