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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2014, Az.: VI ZR 430/12
Verpflichtung der Gerichte zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien i.R.e. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14751
Aktenzeichen: VI ZR 430/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 15.12.2006 - AZ: 2 O 53/00

OLG Hamm - 21.09.2012 - AZ: I-26 U 15/07

Rechtsgrundlagen:

§ 321a ZPO

§ 544 Abs. 4 S. 2 ZPO

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 29.04.2014 - VI ZR 430/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 24. März 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Galke

Wellner

Diederichsen

Stöhr

von Pentz

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