Beschl. v. 29.04.2014, Az.: 2 StR 67/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 21.11.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
versuchte besonders schwere Brandstiftung u.a.
BGH, 29.04.2014 - 2 StR 67/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in 17 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng
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