Beschl. v. 22.04.2014, Az.: 5 StR 146/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 11.12.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 22.04.2014 - 5 StR 146/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer C. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Revision des Angeklagten C. ist auch hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.
Schneider
Dölp
König
Berger
Bellay
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