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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2014, Az.: 5 StR 146/14
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14492
Aktenzeichen: 5 StR 146/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 11.12.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 22.04.2014 - 5 StR 146/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer C. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die Revision des Angeklagten C. ist auch hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.

Schneider

Dölp

König

Berger

Bellay

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