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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2014, Az.: 4 StR 94/14
Verpflichtung zur Ersetzung von sämtlichen materiellen und immateriellen Schäden durch den Angeklagten gegenüber der Adhäsionsklägerin i.R.d. Verurteilung wegen besonders schwerer sexueller Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13706
Aktenzeichen: 4 StR 94/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 86 VVG

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 22.04.2014 - 4 StR 94/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der von ihm verübten Straftat vom 25. April 2013 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden war mit Rücksicht auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versicherer übergegangen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 StR 373/13).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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