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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.2014, Az.: 2 StR 608/13(1)
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27101
Aktenzeichen: 2 StR 608/13(1)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 24.05.2013

Fundstelle:

NStZ 2014, 6

Verfahrensgegenstand:

Totschlag u. a.

BGH, 16.04.2014 - 2 StR 608/13(1)

in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Mai 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des Totschlags in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten M. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Fischer

Zeng

Eschelbach

Krehl

Schmitt

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