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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2014, Az.: X ZR 98/12
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13310
Aktenzeichen: X ZR 98/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 27.02.2011 - AZ: 7 O 21462/08

OLG München - 12.07.2012 - AZ: 6 U 1722/11

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 10.04.2014 - X ZR 98/12

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Richter Gröning Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen, weil keine Veranlassung besteht, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (BAG, Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93, NJW 1995, 75) abzuweichen, der Umstand, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den in Art. I § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG genannten Voraussetzungen getroffen hat, sich nicht als Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör darstellt, die Rechtssache sonst keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch im Übrigen weder die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen durchgreifen noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 640.000 EUR festgesetzt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gröning

Grabinski

Bacher

Hoffmann

Schuster

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