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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2014, Az.: VII ZR 45/12
Erhöhung des Gegenstandswerts auf Grund einer Hilfsaufrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13692
Aktenzeichen: VII ZR 45/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 31.05.2011 - AZ: 37 O 298/10

OLG Köln - 16.01.2012 - AZ: 19 U 104/11

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 3 GKG

Fundstelle:

IBR 2014, 457

BGH, 10.04.2014 - VII ZR 45/12

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 6. März 2014 gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses.

Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Gegenstandswerts gemäß § 45 Abs. 3 GKG liegen nicht vor. Der Senat hat über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden. Die Beklagte ist in der Beschwerdebegründung auf die von ihr in den Tatsacheninstanzen geltend gemachte Hilfsaufrechnung nicht zurückgekommen, so dass der Senat davon ausging, dass die Beklagte diese im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen gelassen hat.

Kniffka

Eick

Halfmeier

Jurgeleit

Graßnack

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