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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2014, Az.: VII ZR 1/13
Kenntnisnahme des Gerichts von entscheidungserheblichen Ausführungen hinsichtlich Haftung aus einem Wartungsvertrag wegen eines Wasserschadens in dem Geschäftsgebäude
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14752
Aktenzeichen: VII ZR 1/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 28.04.2008 - AZ: 9 O 2961/07

OLG Dresden - 04.12.2012 - AZ: 5 U 873/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 10.04.2014 - VII ZR 1/13

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack

beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerde der Klägerin wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wurde. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen die Beklagten zu 1 und 2: 23.444,61 €;

Gegenstandswert des stattgebenden Teils: 23.444,61 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin, ein Versorgungsunternehmen für Trinkwasser, nimmt die Beklagten zu 1 und 2 auf Ersatz eines in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2007 in ihrem Geschäftsgebäude entstandenen Wasserschadens in Anspruch.

2

Der Schaden ereignete sich in der Teeküche im 1. Obergeschoss. Dort traten im Bereich der Spülarmatur erhebliche Trinkwassermengen aus, die bis in den Keller liefen.

3

Der Beklagte zu 2 hatte die Teeküche im Jahr 2003 installiert. Der Beklagte zu 1 war aufgrund eines Wartungsvertrags vom 18. Januar 2006 unter anderem zur Behebung von Störfällen verpflichtet. Am 12. Dezember 2006 tauschte der Beklagte zu 1 den zur Verlängerung eingesetzten Panzerschlauch zwischen Trinkwassereckventil und dem zur Mischbatterie des Spültisches der Teeküche führenden Schlauch gegen einen neuen Schlauch aus und verband anschließend die beiden Panzerschläuche mit einer Klemmringverschraubung.

4

Nach dem im Rechtsstreit eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. K. ist der Wasserschaden darauf zurückzuführen, dass das Rohrende des von der Mischbatterie kommenden flexiblen Schlauchs keinen umlaufenden Absatz (Wulst) aufwies und deshalb aus der Klemmringverschraubung herausrutschte.

5

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 23.444,61 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung beider Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie erstrebt nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

6

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen hat. Insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben, weil es auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör beruht. Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen.

7

1. Das Berufungsgericht führt aus, eine Haftung des Beklagten zu 1 für den eingetretenen Wasserschaden scheide aus. Dieser habe zwar im Rahmen seines Reparaturauftrags für eine ordnungsgemäße Verbindung zwischen dem ausgewechselten Panzerschlauch und dem zur Mischbatterie führenden Schlauch sorgen und damit ein Abrutschen des Schlauchs aus der Klemmringverschraubung ausschließen müssen. Dazu hätte er überprüfen müssen, ob der Rohrstutzen des zur Mischbatterie führenden Schlauchs über den erforderlichen Wulst verfügte. Eine Haftung des Beklagten zu 1 scheide jedoch aus, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass das Rohrende dieses Schlauchs zum Zeitpunkt der Reparaturmaßnahme über keine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Aufweitung (Wulst) verfügt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei offen geblieben, wann und von wem der letztendlich vorhandene Rohrstutzen montiert worden sei.

8

2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass zum Zeitpunkt der Reparaturmaßnahme des Beklagten zu 1 das Rohrende des zur Mischbatterie führenden Schlauchs über keine Aufweitung verfügt habe, verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.

9

a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn sich aus den Ausführungen des Gerichts klar ergibt, dass es seiner Pflicht, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine rechtlichen Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist.

10

So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1 hat eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der von ihm ausgeführten Reparatur am Rohrende des zur Mischbatterie führenden Schlauchs keine Wulst vorhanden war. Auf diese Einlassung des Beklagten zu 1 hat sich die Klägerin ausdrücklich berufen. Es war daher unstreitig, dass das Rohrende dieses Schlauches zum Zeitpunkt der Auswechslung des Verlängerungsschlauchs durch den Beklagten zu 1 den erforderlichen Absatz nicht aufwies. Diesen unstreitigen Vortrag hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht berücksichtigt, weil es ansonsten nicht davon hätte ausgehen können, dass der Klägerin der entsprechende Nachweis nicht gelungen sei.

11

b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts im Hinblick auf die von ihm zutreffend angenommene Überprüfungspflicht des Beklagten zu 1 eine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen hätte.

12

c) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen hat und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO.

13

3. Von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Beschwerde, die sich gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage richtet, wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Kniffka

Safari

Chabestari

Eick

Kartzke

Graßnack

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