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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2014, Az.: StB 22/13
Antrag eines Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.R.e. Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15502
Aktenzeichen: StB 22/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 359 Nr. 5 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

BGH, 10.04.2014 - StB 22/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Verurteilten und seiner Verteidiger am 10. April 2014 gemäß § 372 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2013 wird verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2005 in Verbindung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2007 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.

2

Das Rechtsmittel bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, ohne Erfolg.

3

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der von § 359 Nr. 5 StPO vorausgesetzten "hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung" (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt-Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 368 Rn. 8 mwN) zu dem Ergebnis gelangt ist, das erstinstanzliche Urteil hätte auch dann nicht auf Freispruch gelautet oder gegen den Verurteilten in Anwendung eines milderen Strafgesetzes auf eine geringere Strafe erkannt, wenn das Gericht in seine Überzeugungsbildung bereits die Beweismittel mit einbezogen hätte, auf die das Wiederaufnahmebegehren gestützt ist. Soweit mit der sofortigen Beschwerde insbesondere geltend gemacht wird, die im Erkenntnisverfahren vorliegenden, von der US-amerikanischen Regierung übersandten Zusammenfassungen früherer Aussagen des Zeugen B. seien wegen Folterung des Zeugen als "nullum" zu betrachten und unverwertbar, bzw. die dort wiedergegebenen Erklärungen stammten nach dem Inhalt der Urteilsgründe möglicherweise nicht von dem Zeugen, vermag dies - unbeschadet dessen, dass das erstinstanzliche Gericht auf diese Zusammenfassungen nichts, schon gar nichts zulasten des Verurteilten gestützt hat - allenfalls weiter zu untermauern, dass es sich bei den im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Bekundungen des Zeugen B. gegenüber seinen US-amerikanischen Verteidigern um ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO handelt. An der Plausibilität der "hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung" in dem angefochtenen Beschluss ändert dies nichts.

Becker

Schäfer

Spaniol

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