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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2014, Az.: 5 StR 59/14
Unterbringung in einer Entzugsanstalt bei fehlender Therapiemotivation
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13689
Aktenzeichen: 5 StR 59/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt an der Oder - 22.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub

BGH, 10.04.2014 - 5 StR 59/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2013 in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09) beschwert den Angeklagten nicht. Dahinstehen kann, ob die Annahme einer erforderlichen Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht für eine Therapie nach § 64 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14), da das Landgericht diese bereits aufgrund der "eher zwiespältigen" Therapiemotivation des Angeklagten und der Vielzahl der in der Vergangenheit stets an mangelnder Behandlungsbereitschaft des Angeklagten gescheiterten Therapieversuche rechtfehlerfrei verneint hat.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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