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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2014, Az.: IX ZR 245/12
Berichtigung der Entscheidungsgründe des Senatsurteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13666
Aktenzeichen: IX ZR 245/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.08.2011 - AZ: 10 O 47/11

KG Berlin - 17.09.2012 - AZ: 12 U 116/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 08.04.2014 - IX ZR 245/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 8. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Gemäß § 319 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 6. Februar 2014 in Teilziffer 16 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von kenntnisunabhängige Haftung und kenntnisabhängige Haftung richtig kenntnisunabhängige Verjährung und kenntnisabhängige Verjährung lauten muss.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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