Beschl. v. 08.04.2014, Az.: IX ZR 245/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 24.08.2011 - AZ: 10 O 47/11
KG Berlin - 17.09.2012 - AZ: 12 U 116/11
Rechtsgrundlage:
§ 319 ZPO
BGH, 08.04.2014 - IX ZR 245/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 8. April 2014 beschlossen:
Tenor:
Gemäß § 319 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 6. Februar 2014 in Teilziffer 16 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von kenntnisunabhängige Haftung und kenntnisabhängige Haftung richtig kenntnisunabhängige Verjährung und kenntnisabhängige Verjährung lauten muss.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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