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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.2014, Az.: IX ZR 53/13
Berichtigung einer Kostenentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13686
Aktenzeichen: IX ZR 53/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 06.02.2014

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 01.04.2014 - IX ZR 53/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 1. April 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 wird gemäß § 319 ZPO berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 35 v.H. und der Beklagte 65 v.H..

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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