Beschl. v. 01.04.2014, Az.: IX ZR 53/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 06.02.2014
Rechtsgrundlage:
§ 319 ZPO
BGH, 01.04.2014 - IX ZR 53/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 1. April 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 wird gemäß § 319 ZPO berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 35 v.H. und der Beklagte 65 v.H..
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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