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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 71/13
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13687
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 71/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Sachsen-Anhalt - 20.09.2013 - AZ: 1 AGH 2/13

Rechtsgrundlagen:

§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO

§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 01.04.2014 - AnwZ (Brfg) 71/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 1. April 2014

beschlossen:

Tenor:

Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014, dem Kläger am 30. Januar 2014 zugegangen, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 2013 abgelehnt. Damit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Da gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, geht die "Beschwerde" des Klägers genauso ins Leere wie sein Hilfsantrag, ihm gegen die etwaige Versäumung einer Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da dem Senatsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Legt man den Schriftsatz des Klägers als Gegenvorstellung aus, wäre diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls unzulässig; im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung. Der Kläger setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Senatsbeschlusses mit keinem Wort auseinander, sondern verweist nur pauschal in einem Satz auf seinen früheren Vortrag. Eine Anhörungsrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Diese wäre im Übrigen verfristet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 VwGO) und letztlich auch in der Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Beschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen hat; nach Auffassung des Senats bestanden jedoch keine Zulassungsgründe und war der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt.

Kayser

Roggenbuck

Seiters

Martini

Quaas

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