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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2014, Az.: 4 StR 7/14
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13412
Aktenzeichen: 4 StR 7/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 21.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 26.03.2014 - 4 StR 7/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Januar 2014 bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte durch die Vernehmung des bei einer türkischen Telefongesellschaft bzw. einem türkischen Telefonanbieter zuständigen Zeugen bestimmte Tatsachen aufklären müssen, bereits unzulässig ist, weil weder der Name noch die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13, Rn. 7).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Quentin

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