Beschl. v. 25.03.2014, Az.: VI ZR 95/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Vaihingen - 11.07.2013 - AZ: 1 C 6/13
LG Heilbronn - 19.12.2013 - AZ: 1 S 36/13 Bm
Rechtsgrundlage:
§ 26 Nr. 8 EGZPO
BGH, 25.03.2014 - VI ZR 95/14
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidend für den Wert der Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO ist die belastende Wirkung des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Berufungsurteils. Wurde mit diesem eine Verurteilung zur Zahlung durch das erstinstanzliche Gericht aufgehoben, kann der Wert der Beschwer - ungeachtet weiterer geltend gemachter Schäden - nicht höher als der Betrag sein, in dessen Höhe der Anspruch auf Zahlung aberkannt wurde.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke und den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch beschlossen:
Tenor:
Die Beschwer übersteigt nicht 20.000,00 €; der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.025,00 € festgesetzt.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2013 verweigert.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Gegenstand der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts nur in Höhe von 1.025 € beschwert; denn das Berufungsgericht hat das - der Klägerin günstige - Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, durch das der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist, 1.025 € (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) an die Klägerin zu zahlen. Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, weitere Schäden erlitten hat, ist unerheblich. Entscheidend für den Wert der Beschwer ist die belastende Wirkung des Berufungsurteils, das der Klägerin (im Ergebnis) einen Anspruch auf Zahlung von 1.025 € (nebst Zinsen und Nebenkosten) aberkannt hat.
Prozesskostenhilfe ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil ihre Nichtzulassungsbeschwerde - wie oben dargelegt - nicht zulässig ist und deshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Galke
Wellner
Diederichsen
Pauge
Offenloch
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