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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2014, Az.: 3 StR 300/13
Zulässigkeit der Auswechslung des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht bei Hilfsbeweisanträgen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14474
Aktenzeichen: 3 StR 300/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 26.02.2013

Verfahrensgegenstand:

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a.

BGH, 25.03.2014 - 3 StR 300/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe die Hilfsbeweisanträge der Angeklagten vom 29. Januar 2013 (Anlagen 12 bis 16 zum Protokoll der Hauptverhandlung) fehlerhaft im Wege der Wahrunterstellung erledigt, bleibt ohne Erfolg. Ihr liegt Folgendes zugrunde:

Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Zeuge K. auf dem Werkstattgelände nichts verbrannt hatte. Damit ist es über die Anträge hinausgegangen, in denen lediglich Indiztatsachen hierfür unter Beweis gestellt waren. In der Beweiswürdigung hat das Landgericht sodann ausgeführt, der Zeuge habe tatsächlich nichts verbrannt, sondern den Beutel mit Gegenständen auf andere Weise beseitigt und das Wort "verbrannt" bei seiner polizeilichen Vernehmung lediglich als Metapher für ein "Verschwindenlassen" des Behältnisses benutzt.

Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge, da diese nicht die Bedingung mitteilt, unter der die Hilfsbeweisanträge gestellt worden waren, und deshalb nicht geprüft werden kann, ob die Notwendigkeit für eine Bescheidung der Beweisanträge gegeben war. Dies kann indes dahinstehen, da die Rüge jedenfalls unbegründet ist.

Zwar hat das Landgericht die Beweistatsachen nicht in ihrem tatsächlichen Sinngehalt als wahr unterstellt und damit die Anträge rechtsfehlerhaft abgelehnt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 244 Rn. 71 mwN). Indes hätte das Landgericht die einzelnen Indiztatsachen mit dieser Begründung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ansehen und die Hilfsbeweisanträge ablehnen können (zur Zulässigkeit der Auswechslung des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht bei Hilfsbeweisanträgen s. Meyer-Goßner, aaO, Rn. 86 mwN).

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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