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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2014, Az.: IX ZR 293/12
Klärungsbedürftigkeit der Frage nach einer Haftung des Steuerberaters wegen verspäteter Insolvenzantragstellung durch den Mandanten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13956
Aktenzeichen: IX ZR 293/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Oldenburg - 22.11.2012 - AZ: 14 U 8/12

BGH, 20.03.2014 - IX ZR 293/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 20. März 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 212.277,09 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den geltend gemachten Gehörsverstoß hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Zur Frage der Haftung des Steuerberaters wegen verspäteter Insolvenzantragstellung durch den Mandanten hat der Senat die hier wesentlichen Fragen geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, NZI 2013, 438; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345; Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 53/13, zVb). Der geltend gemachte Überschuldungsvertiefungsschaden ist kausal nur auf eine verspätete Insolvenzantragsstellung zurückzuführen, nicht aber auf eine unterlassene Zuführung von Kapital. Dass die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt hätte, hat das Berufungsgericht mit einer Begründung verneint, gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht wurden.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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