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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2014, Az.: 1 StR 55/14
Einheitliche Tat des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12688
Aktenzeichen: 1 StR 55/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 11.11.2013

Fundstellen:

NStZ-RR 2014, 5

NStZ-RR 2014, 185-186

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 11.03.2014 - 1 StR 55/14

Redaktioneller Leitsatz:

Geht das Gericht von einer einheitlichen Tat des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus und verhängt dafür eine Einsatzstrafe, ist die Festsetzung einer (Einzel)Freiheitsstrafe für den Erwerbsakt ausgeschlossen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die für die Tat B.II.1. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit einem Kilogramm Marihuana) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfällt.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neunzehn Fällen sowie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tateinheitlich damit begangenen Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Wertersatzverfall in sein Vermögen angeordnet.

2

Seine dagegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Wegfall einer Einzelstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen neunzehn Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und einem Fall des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

4

Allerdings hat das Landgericht für die insgesamt zwanzig ausgeurteilten Fälle einundzwanzig Einzelstrafen verhängt. Es hat zu B.II.1. der Urteilgründe drei Taten des Handeltreibens festgestellt, darunter den am 18. Januar 2013 erfolgten Ankauf von einem Kilogramm Marihuana von U. (UA S. 8). Der Angeklagte hatte das Rauschgift erworben, um dieses gewinnbringend weiterzuveräußern. Zudem hat es unter B.V. der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte in einer von ihm als Betäubungsmittelbunker genutzten Garage 993g Marihuana verwahrte. Dieses Rauschgift, das er in einer Box gemeinsam u.a. mit einer Schusswaffe und einem Schießkugelschreiber verbarg, stammte aus dem Ankauf von U. am 18. Januar 2013 (UA S. 10).

5

Das Landgericht ist - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt - in seiner rechtlichen Würdigung von einer einheitlichen Tat des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen und hat dafür die Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Festsetzung einer (Einzel)Freiheitsstrafe für den Erwerbsakt am 18. Januar 2013 (UA S. 20) war dann ausgeschlossen. Der Senat lässt die entsprechende Einzelstrafe daher entfallen.

II.

6

Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat schließt angesichts der sonst verhängten Einzelstrafen (UA S. 20 und 21), von denen neben der Einsatzstrafe (sechs Jahre und sechs Monate) fünf auf zwei Jahre und sechs Monate sowie weitere zehn auf zwei Jahre bzw. zwei Jahre und zwei Monate lauten, aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die jetzt weggefallene Einzelstrafe nicht berücksichtigt hätte.

III.

7

Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum

Wahl

Graf

Cirener

Radtke

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