Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2014, Az.: I ZR 211/12
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12582
Aktenzeichen: I ZR 211/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 06.03.2014 - I ZR 211/12

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 17. Juli 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Satz 1 der Rn. 15 wird das Wort "Orangen" durch "Organe" ersetzt.

Büscher
Pokrant
Koch

RiBGH Dr. Löffler hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Pokrant

Schwonke

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 17.07.2013 - AZ: I ZR 211/12

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.