Beschl. v. 06.03.2014, Az.: I ZR 211/12
Rechtsgrundlage:
§ 319 Abs. 1 ZPO
BGH, 06.03.2014 - I ZR 211/12
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss vom 17. Juli 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Satz 1 der Rn. 15 wird das Wort "Orangen" durch "Organe" ersetzt.
Büscher
Pokrant
Koch
RiBGH Dr. Löffler hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Pokrant
Schwonke
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 17.07.2013 - AZ: I ZR 211/12
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