Beschl. v. 05.03.2014, Az.: 2 ARs 412/13; 2 AR 337/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
GStA Naumburg - AZ: 114 Ws 623/12
OLG Naumburg - AZ: 1 Ws 527/12
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u. a.
BGH, 05.03.2014 - 2 ARs 412/13; 2 AR 337/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 1. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat am 17. Februar 2014 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2012 - Az.: 1 Ws 527/12 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2014 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.
Fischer
Appl
Schmitt
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.