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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2014, Az.: 2 ARs 412/13; 2 AR 337/13
Zurückweisung einer Gehörsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12848
Aktenzeichen: 2 ARs 412/13; 2 AR 337/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

GStA Naumburg - AZ: 114 Ws 623/12

OLG Naumburg - AZ: 1 Ws 527/12

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u. a.

BGH, 05.03.2014 - 2 ARs 412/13; 2 AR 337/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 1. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat am 17. Februar 2014 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2012 - Az.: 1 Ws 527/12 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2014 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.

Fischer

Appl

Schmitt

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